Zahlen und Daten
Gegründet: 08.01.1991
Vertretene Jagdfläche: 249,5642 ha
Mitglieder zur Zeit: 72
Vorstand:
Vorsitzender: Thomas Schönlebe
Stellv. Vorsitzender: Klaus-Dieter Kittel
Kassenwart: Christiane Orb
Schriftführer: Martina Köppe
Reinertrag:
Jagdgenossen können Ihre Anträge auf
Auszahlung der zustehenden Reinerträge
im Monat Mai schriftlich an den
Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft
stellen.
Jagdgenossenschaft
Satzung der Jagdgenossenschaft Kleinzerbst
Satzung der Jagdgenossenschaft Kleinzerbst im Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des Gemeinschaftsjagdreviers Kleinzerbst
hat am Donnerstag den 07.04.2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft
Die Jagdgenossenschaft des Gemeinschaftsjagdreviers Kleinzerbst ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft Kleinzerbst“ und hat ihren Sitz in
Kleinzerbst
§ 2 Gemeinschaftsjagdrevier
Das Gemeinschaftsjagdrevier umfasst gemäß § 8 BJagdG mit Ausnahme der Eigenjagdreviere alle
Grundflächen der Gemeinde Kleinzerbst abzüglich der abgetrennten Grundfläche der Flur 2 der
Gemarkung Kleinzerbst.
Das Gemeinschaftsjagdrevier wird begrenzt durch beiliegende Karte, welche Bestandteil dieser
Satzung ist.
§ 3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft
Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer oder Nutznießer - jedoch
nicht die Pächter - der Grundflächen. die das Gemeinschaftsjagdrevier bilden. Eigentümer von
Grundflächen des Gemeinschaftsjagdreviers, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen
dauernd nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß §9 Abs.1 BJagdG insoweit der
Jagdgenossenschaft nicht an.
Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer oder Nutznießer der zum
Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden. Zu
diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher
alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge,
Urkundenabschriften etc.) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Das Jagdkataster ist fort
zuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber den Jagdvorsteher
nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und derer schriftlich bevollmächtigte
Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht in Kleinzerbst beim Jagdvorsteher aus.
§ 4 Aufgaben der Jagdgenossenschaft
Die Jagdgenossenschaft verwaltet unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörende
Jagdgenossen ergeben. Sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im
Interesse der Jagdgenossen zu nutzen und für die Lebensgrundlagen des Wildes in angemessenem
Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu sorgen. Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs.1
BJagdG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden
Grundstücken entsteht.
§ 5 Organe der Jagdgenossenschaft
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind
1. die Versammlung der Jagdgenossen.
2. der Jagdvorstand.
3. der Jagdvorsteher.
§ 6 Versammlung der Jagdgenossen
Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt
den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und
dessen Stellvertreter.
einen Kassenwart
einen Schriftführer
einen Ersatzkandidaten für den Vorstand
2 Rechnungsprüfer
Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt weiterhin
•
über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
•
die Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers,
•
die Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des Gemeinschaftsjagdreviers,
•
den Erwerb oder die Anpachtung von Grundflächen für Maßnahmen der Reviergestaltung oder
Äsungsverbesserung,
•
die Art der Jagdnutzung des Gemeinschaftsjagdreviers.
•
die Art der Verpachtung und über die Pachtbedingungen,
•
die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung,
•
die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge,
•
die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des Gemeinschaftsjagdreviers und zur
Erteilung von Jagderlaubnisscheinen auf Dauer,
•
die Verwendung des Reinertrags aus der Jagdnutzung und den Zeitpunkt seiner Ausschüttung,
•
die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers,
•
die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes
•
die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gemäß § 9 Abs. 8 Satz 2
dieser Satzung,
•
Die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes, den
Schriftführer, den Kassenführer und die Rechnungsprüfer.
Die Versammlung der Jagdgenossen darf die Entscheidung hierüber weder auf den Jagdvorstand noch
auf den Jagdvorsteher übertragen. Die Versammlung der Jagdgenossen kann den Jagdvorstand
ermächtigen. Die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Stadtkasse
Aken zu übertragen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrages entfällt die Wahl eines Kassenführers
§ 7 Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen
Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Geschäftsjahr (§ 14
Abs. 2) einzuberufen. Der Jagdvorsteher muss die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen,
wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die
Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden
Angelegenheiten beantragt oder wenn die Jagdbehörde dies aufsichtlich anordnet.
Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht
öffentlich, ausgenommen die Versammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote
bei öffentlicher Ausbietung. Der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit
vorübergehend gestatten. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen ergeht durch amtliche Bekanntmachung (§ 15 Abs.
2). Sie muss mindestens eine Woche vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt
der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.
Den Vorsitz in der Versammlung der Jagdgenossen führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung
bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein
anderer Versammlungsleiter bestellt werden.
Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes" können Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 bis 3 nicht
gefasst werden.
Über die Versammlung der Jagdgenossen ist die Jagdbehörde rechtzeitig zu unterrichten.
§ 8 Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen
Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 BJagdG sowohl der
Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Miteigentümer und Gesamthandeigentümer eines zum
Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden Grundstücks haben zusammen nur eine Stimme und können ihr
Stimmrecht nur einheitlich ausüben; der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer
gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten. Bei Abwesenheit der Miteigentümer bedarf es,
entsprechend des Landesjagdgesetzes, deren Vertretungsvollmacht.
Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln
zu fassen. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des
Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit zu wahren; die Unterlagen sind vom
Jagdvorstand mindestens ein Jahr lang, im Falle der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses
für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren.
Zur Teilnahme an der Versammlung der Jagdgenossen sind diese selbst oder Ihre gesetzlichen
Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die
Vollmacht muss dem Landesjagdgesetz entsprechen. Bedarf sie der Schriftform, ist sie nur gültig,
wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers nach §34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Sachsen-Anhalt amtlich beglaubigt ist. Ein Jagdgenosse darf andere nur vertreten, soweit er
einschließlich seines eigenen Stimmrechts nicht mehr als jeweils 30 v.H. der in § 9 Abs. 3 des
BJagdG genannten Stimmen vereint. Gleiches gilt für Dritte, wenn diese mehr als einen
Jagdgenossen vertreten.
Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist eine
Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss insbesondere hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend
oder vertreten waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde. ferner der Wortlaut der
gefassten Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach Kopfzahl und Fläche, mit der sie gefasst
wurden. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die
Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen zu
unterrichten.
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch für die von der Versammlung der Jagdgenossen
durchzuführenden Wahlen (§ 6 Abs.1 Satz 2).
§ 9 Vorstand der Jagdgenossenschaft
Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter, den Schriftführer und dem
Kassenwart.
Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse, der volljährig und geschäftsfähig ist. Ist eine
Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch
deren Vertreter wählbar.
Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit vor fünf Geschäftsjahren (§ 14 Abs. 2) gewählt. Die Amtszeit
beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein
gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Falle beginn sie mit der Wahl und verlängert sich
um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich
bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten
drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Versammlung der
Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes
gekommen ist.
Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand
gewählt; Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust
der Wählbarkeit, so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorstand
nach; in diesem Falle ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Versammlung der Jagdgenossen
ein neuer Stellvertreter zu wählen. ln gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein
stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig
ausscheidet.
Der Jagdvorstand fasst den Beschluss über den Abschlussplanvorschlag, den die Hegegemeinschaft
oder der Revierinhaber zur Herstellung des Einvernehmens vorgelegt hat. Die Versammlung der
Jagdgenossen kann dem Jagdvorstand unter Beachtung des § 6 Abs. 2 Satz 2 weitere Aufgaben
übertragen.
Der Jagdvorstand beschließt durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder des
Jagdvorstandes dürfen bei der Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen
selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum 3. oder Verschwägerten bis zum 2. Grade oder
einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
ln Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen
unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen
Fällen hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen
einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter
entstanden sind.
Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 10 Sitzungen des Jagdvorstandes
Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen
werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.
Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der Jagdvorstand
entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit
jederzeit gestattet.
Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern
der Sitzung zu unterzeichnen. Die Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse des
Jagdvorstandes zu unterrichten.
§ 11 Jagdvorsteher
Der Jagdvorsteher führt die Geschäfte der Jagdgenossenschaft. Er hat die Beschlüsse der
Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes vorzubereiten und durchzuführen.
Insbesondere obliegt ihm
die Aufstellung des Haushaltsplanes und dessen Einhaltung bei der Bewirtschaftung der
Haushaltsmittel nach § 14 Abs. 1 Nr.2.
die Anfertigung der Jahresrechnung,
die Überwachung der Schrift- und Kassenführung,
die Aufstellung des Verteilungsplanes und die Auszahlung des Reinertrages an die einzelnen
Jagdgenossen,
die Feststellung der Umlagen für die einzelnen Mitglieder.
Die Versammlung der Jagdgenossen kann diese Aufgaben dem Jagdvorstand übertragen.
Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Seine
Vertretungsmacht ist auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefassten
Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes beschränkt.
§ 12 Kassenführer
Der Kassenführer muss gut beleumundet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein.
Der Kassenführer ist dem Jagdvorsteher, der sich laufend über den Zustand und die Führung der
Genossenschaftskasse zu unterrichten und das Recht wie die Pflicht zu unvermuteten
Kassenprüfungen hat, für die ordnungsgemäße Führung der Genossenschaftskasse verantwortlich.
Kassenführer kann nicht sein, wer zur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist.
§ 13 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, wenn der Umfang der
Geschäfts- und Wirtschaftsführung dies erfordert. Übt die Jagdgenossenschaft die Jagd für eigene
Rechnung aus, so ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur
Prüfung und der Versammlung der Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstandes und des
Kassenführers vorzulegen ist. Führt die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen die
Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenführung, so wird dem Jagdvorstand und dem
Kassenführer Entlastung erst erteilt, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind.
Die Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für ein Geschäftsjahr bestellt; Wiederwahl ist
zulässig. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand angehört oder zu einem Mitglied
des Jagdvorstandes in einer Beziehung der in § 9 Abs.7 bezeichneten Art steht.
§ 14 Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung
Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze:
Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher zu
unterzeichnen. Sie sind hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben in den
Kassenanordnungen von einem weiteren Mitglied des Jagdvorstandes gegenzuzeichnen.
Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und gegebenenfalls nach
der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung wird durch den Kassenführer ein Kassenbuch geführt,
das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen zu gliedern
ist. Das Kassenbuch dient zusammen mit den entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch.
Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, dass die Einnahmen der Jagdgenossenschaft rechtzeitig
eingehen und die Auszahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch ihn
anzumahnen und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Zahlungsfrist dem Jagdvorsteher zur
zwangsweisen Betreibung zu melden.
Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich
auf ein Konto bei einem Kreditinstitut einzuzahlen und dort bestverzinslich anzulegen.
Kassenfehlbeträge sind vom Kassenführer zu ersetzen; der Ersatz ist im Kassenbuch festzuhalten.
Kassenüberschüsse sind als sonstige Einnahmen zu buchen. Bis zur Aufklärung ist der
Kassenfehlbetrag als Vorschuss und der Kassenüberschuss als Verwahrung nachzuweisen.
Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des § 11 Abs.4 BJagdG.
Der Jagdvorstand verteilt den Reinertrag der Jagd jährlich an die Jagdgenossen nach Maßgabe des
Flächenverhältnisses der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören.
Jagdgenossen, die nicht die Überweisung ihres Anteils auf ihr Konto beantragt haben, haben diesen
an den vom Jagdvorstand festgesetzten und bekannt gemachten Zahltagen abzuholen.
Die Versammlung der Jagdgenossen kann beschließen, dass der Reinertrag der Jagd nicht verteilt,
sondern für andere Zwecke verwandt wird. Der Beschluss ist allen Jagdgenossen durch öffentliche
Bekanntmachung mitzuteilen. Jagdgenossen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, können
innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des
Jagdvorstandes die Auszahlung ihres Anteiles verlangen.
Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit
dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist.
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Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft
Die Satzung ist für die Dauer von zwei Wochen im Schaukasten der Gemeinde Kleinzerbst öffentlich
auszuhängen. Absatz 1 gilt auch für die sonstigen für die Jagdgenossen bestimmten
Bekanntmachungen. Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden im Akener
Nachrichtenblatt veröffentlicht.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen:
Diese Satzung wird mit der Bekanntmachung ihrer öffentlichen Auslegung rechtsverbindlich.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige Satzung vom 15.03.1993 außer
Kraft.
Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung gewählten Jagdvorstandes bleibt erhalten.
Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom 07.04.2011 beschlossen worden.
Kleinzerbst, den 07.04.2011
Jagdvorsteher: gez. Schönlebe